Veranstaltung: | LDK Thüringen 2018 |
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Tagesordnungspunkt: | 4 LAG-Statut |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 25.09.2018) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 26.09.2018, 13:55 |
LAG 01: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen
Antragstext
§ 1 Präambel
Die Landesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben die Aufgabe,
inhaltliche Konzepte und Strategien grüner Politik zu entwickeln und die Arbeit
daran zu vernetzen. Sie leisten einen Beitrag zur programmatischen Arbeit der
Partei, erschließen Fachwissen, leisten Netzwerkarbeit bei Verbänden,
Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen und wirken bei der Ansprache
von Zielgruppen mit. Das nachfolgende Statut soll dazu dienen, ihren
Arbeitsrahmen zu definieren und ihre Arbeitsgrundlage zu sichern.
§ 2 Stellung der Landesarbeitsgemeinschaften in der Partei
Die Landesarbeitsgemeinschaften stehen mit dem Landesvorstand über
Strategie, Programmatik und Wahlkampf in einem gegenseitigen Austausch.
Die Landesarbeitsgemeinschaften besitzen Antragsrecht auf der
Landesdelegiertenkonferenz und im Landesparteirat.
Die Landesarbeitsgemeinschaften tragen zur Meinungsbildung des
Landesverbandes bei. Dies kann auf Eigeninitiative oder auf Bitten des
Landesvorstands um die Formulierung von Positionspapieren geschehen.
§ 3 Arbeitsrahmen
Die Landesarbeitsgemeinschaften vernetzen die inhaltliche und politische
Arbeit, stellen Arbeitszusammenhänge zu außerparlamentarischen Bewegungen
und wissenschaftlichen Institutionen her; arbeiten an der
Weiterentwicklung der politischen Programmatik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN;
stehen Parteiorganen und Fraktionen beratend zur Seite.
Beschlüsse einer Landesarbeitsgemeinschaft über Mitgliedschaften in
Initiativen, Gruppen und Verbänden bedürfen der Bestätigung durch den
Landesvorstand.
Die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen findet in Abstimmung mit
dem Landesvorstand statt.
Das Frauenstatut ist grundsätzlich anzuwenden.
Der Landesvorstand unterstützt die verschiedenen
Landesarbeitsgemeinschaften dabei, sich untereinander zu vernetzen.
§ 4 Anerkennung
Eine Landesarbeitsgemeinschaft kann durch den Landesvorstand anerkannt
werden, wenn und solange sie auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik
ein eigenständiges Politikfeld von landespolitischer Bedeutung vertritt
und die Zahl ihrer aktiven Mitglieder eine Arbeitsfähigkeit gewährleistet.
Dieser Nachweis wird durch das Protokoll erbracht. Ausnahmen von der Regel
bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes.
Der Landesvorstand kann einer Landesarbeitsgemeinschaft die Anerkennung
entziehen, wenn die vorgenannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Der Landesvorstand kann die Anerkennung aufheben, wenn die
Landesarbeitsgemeinschaft ein Jahr lang nicht aktiv war.
§ 5 Teilnahme an einer Landesarbeitsgemeinschaft
Jedes Mitglied von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Thüringen kann an anerkannten
Landesarbeitsgemeinschaften teilnehmen und mitarbeiten. Die Teilnahme kann
einmalig, dauerhaft, oder themenbezogen erfolgen und begründet keinerlei
dauerhafte Verpflichtung.
Menschen, die kein Mitglied von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Thüringen sind,
können ebenfalls an Landesarbeitsgemeinschaften teilnehmen und
mitarbeiten. Auf Antrag mindestens eines Parteimitglieds kann die LAG
parteiintern tagen.
§ 6 Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften
Jede Landesarbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von
maximal zwei Jahren zwei Sprecher*innen, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Thüringen sind. Davon darf höchstens eine Person dem Landesvorstand
angehören. Wiederwahlen sind zulässig.
Die Sprecher*innen koordinieren die Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaft,
sind für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Sitzungen
sowie für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich und vertreten die
Landesarbeitsgemeinschaft gegenüber anderen Parteigremien.
Die Arbeit der Sprecher*innen ist ehrenamtlich. Sie werden von der
Landesgeschäftsstelle im Rahmen der Möglichkeiten organisatorisch
unterstützt.
Die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften können auf der
Grundlage der Beschlüsse der Landesarbeitsgemeinschaft nach vorhergehender
Absprache mit den Landesspecher*innen öffentliche Erklärungen abgeben.
Der Landesvorstand lässt neu gewählten Sprecher*innen dieses
Landesarbeitsgemeinschafts-Statut zukommen.
§ 7 Delegierung zu Bundesarbeitsgemeinschaften
Jede Landesarbeitsgemeinschaft kann bis zu zwei Delegierte, die Mitglied
von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN sein müssen, in die jeweilige
Bundesarbeitsgemeinschaft für einen Zeitraum von zwei Jahren entsenden. Es
können zwei Ersatzdelegierte gewählt werden.
Die Delegierten berichten in den Landesarbeitsgemeinschaften über die
Arbeit der Bundesarbeitsgemeinschaft.
Die Erstattung von Kosten, die durch die Teilnahme an BAG-Sitzungen
entstehen, regelt die Erstattungsordnung des Landesverbandes.
Der Landesvorstand kann die Delegierungen für Bundesarbeitsgemeinschaften
vornehmen für den Fall, dass es keine entsprechend anerkannte bzw. aktive
Landesarbeitsgemeinschaft gibt.
§ 8 Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaften
Landesarbeitsgemeinschaften tagen mindestens zweimal pro Jahr. Ansonsten
gelten sie als inaktiv.
Die Sprecher*innen laden mit einer Frist von mindestens einer Woche zu den
Sitzungen ein. Sie nutzen dafür die vom Landesverband vorgesehenen
Mailinglisten.
Die Ergebnisse der Sitzungen, Wahlergebnisse (Sprecher*innen, Delegierte,
Ersatzdelegierte) und Beschlüsse der Landesarbeitsgemeinschaften werden
protokolliert und dem Landesvorstand zur Kenntnis gegeben. In den
Protokollen ist die Zahl der teilnehmenden Mitglieder zu vermerken, nicht
aber deren Namen. Die Protokolle werden im internen grünen Intranet zur
Verfügung gestellt.
§ 9 Haushalt
Den Landesarbeitsgemeinschaften wird im Rahmen des Haushaltes des
Landesverbandes eine der aktuellen finanziellen Situation angemessene Summe für
ihre Arbeit zur Verfügung gestellt. Die Erstattung erfolgt auf Antrag an den
Landesverband und unter Angabe des Grunds der Ausgabe und nur solange der
Haushaltsposten noch nicht ausgeschöpft ist. Über die Erstattung weiterer
Anträge entscheidet der Landesvorstand.
§ 10 Beschluss
Das Landesarbeitsgemeinschafts-Statut wird von der
Landesdelegiertenkonferenz verabschiedet. Änderungen können nur auf einer
ebensolchen beschlossen werden.
Das Statut tritt mit dem Tag der Verabschiedung in Kraft. Die LDK hat
dieses Statut am 24.11.2018 beschlossen.